Victoria05

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Satzung des


Victoria05


(Stand: 15.07.2005)


Fussball


Hobbymannschaft


Fan-Club des FC Bayern München











Gliederung:





1. Name und Gründung


2. Der Vorstand


3. Grundlagen des Fanclubs


4. Zwecke und Ziele


5. Mitgliedschaft


6. Ausschluss aus dem Fanclub


7. Zahlungsmodus


8. Satzungsänderung und Auflösung des Fanclubs


9. Fanclubvermögen


10. Sprachregelung


11. Inkrafttretung dieser Satzung









1. Name und Gründung


1.1 Der Fanclub trägt den Namen „Victoria 05“. Er wurde am 15.01.2005 gegründet.


2. Der Vorstand


2.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Vertreter


2.2 Der Vorstand behält es sich vor weitere Ämter zu verleihen, wie z.B. die Benennung von Kontaktpersonen.


2.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenem vorzeitigem Wunsch oder aus anderen Gründen aus, wird vom Vorstand einstimmig ein Nachfolger ernannt. Der verkannte Posten kann auch von dem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich eingenommen werden.


3. Grundlagen des Fanclubs


3.1 Der Fanclub ist für alle Menschen (im Sinne des Art. 3,3 GG)


3.2 Der Fanclub distanziert sich von jeglicher Art von Gewalt und politischem Extremismus.


3.3 Der Paragraph der Gemeinnützigkeit entfällt.


4. Zwecke und Ziele


4.1 Zweck und Ziel des Fanclubs ist es, entgegen dem alltäglichen Stress und dem Leistungsdruck, seinen Mitgliedern eine Möglichkeit zur Entspannung und zur Regeneration zu bieten, Spaß zu haben und das Leben zu genießen.


4.2 Die Arbeit des Fanclubs beschränkt sich dabei nicht nur auf Mitglieder.


5. Mitgliedschaft


5.1 Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt.


5.2 Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Die Kosten die bei anstehen Events oder Fußballturnieren entstehen, werden auf die Teilnehmerzahl (nicht auf die Mitgliederzahl) umgelegt.


5.3 Eine weitere Vorraussetzung für eine Mitgliedschaft ist das Erreichen des 16. Lebensjahres.


5.4 Bei Mitgliedern unter achtzehn Jahren haften die Eltern für ihre Kinder bei allen Aktionen des Fanclubs. Die gesetzlichen Vertreter müssen bei Eintritt ihres Kindes in den Fanclub eine einmalige Kenntnisnahme unterschreiben.


5.5 Bei fanclubschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss der VS ausgeschlossen werden.


5.6 Es kann seitens austrittswilliger Mitglieder jeder Zeit eine schriftliche Austrittserklärung an ein beliebiges Vorstandsmitglied eingereicht werden. Der Austritt erfolgt sofort mit Abgabe dieser Erklärung.


5.7 Neben dem Austritt eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft entweder mit dem Tod eines Mitgliedes, seinem Ausschluss aus dem Fanclub oder mit der Auflösung des Fanclubs.


6. Ausschluss aus dem Fanclub


6.1 Bei Vergehen gegen die Interessen des Fanclubs oder Fanclub schädigen Verhaltens in der Öffentlichkeit entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes über den sofortigen Ausschluss oder den Verbleib des Mitgliedes.


6.2 Bei Ablehnung einer berechtigten Strafe kommt es zum sofortigen Ausschluss des Mitgliedes.


6.3 Eine Wiederaufnahme ist nicht möglich.


7. Zahlungsmodus


7.1 Jedes Mitglied verpflichtet sich dazu die Kosten für die anfallenden Veranstaltungen pünktlich an die VS zu zahlen.


7.2 Bei Verstößen gegen die Fanclubsatzung oder die Hausordnung der Spielstätte der besuchten Stadien, verpflichtet sich jedes Mitglied zu einer Geldstrafe von 15 € zu Gunsten der Clubkasse. Der Vorstand behält sich das Recht vor je nach härte des Verstoßes mit angehmessenen Sanktionen zu reagieren (Ausschluss oder ähnliches). Bei einem gegebenenfalls entstandenen Schaden haftet das Mitglied zu 100 %.


8. Satzungsänderung und Auflösung des Fanclubs


8.1 Über Änderungen dieser Satzung oder über die Auflösung des Fanclubs entscheiden die (VS).


9. Fanclubvermögen


9.1 Das Vermögen des Fanclubs muss bis zu seiner Auflösung den Zwecken des Fanclubs dienen. Kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Fanclubs oder nach Wegfall seines bisherigen Zweckes obliegt dem zuletzt gewählten Vorsitz. Das Restvermögen geht in diesem Falle in gleichen Teilen an die angemeldeten Mitglieder.


9.2 Zum Abheben eines Betrages bedarf es die Zustimmung eines der (VS).


10. Sprachregelung


10.1 Die in dieser Satzung genannten männlichen Bezeichnungen gelten sinngemäß auch für die weibliche Person.


11. Inkrafttretung dieser Satzung


11.1 Diese Satzung wurde von den (VS) am 15.01.2005 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft. Alle vorigen Versionen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.





Minden, den 15.01.2005




















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