Vereinssatzung des Sportvereins Genderkingen e.V. 1947:
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
a. Der Verein führt den Namen „Sportverein Genderkingen e.V. 1947“
b. Der Sitz des Vereins ist Genderkingen
c. Die Vereinsfarben sind grün-weiß
d. Der Sportverein Genderkingen e.V. 1947 verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
e. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Alle parteipolitischen Bestrebungen
sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist im
Vereinsregister eingetragen. Die Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes sind:
1. Abhaltung von Sportübungen
2. Instandhaltung des Sportplatzes und Vereinsheims, sowie der Turn- und Sportgeräte.
3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie Veranstaltungen.
4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
5. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband und dessen Fachverbänden.
§ 2 Mitgliedschaft
a. Mitgliedsarten:
Der Verein besteht aus:
Aktiven Mitgliedern
Passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
b. Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen erworben haben.
c. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden.
2. Jeder Bewerber hat ein Aufnahmeformular auszufüllen und eigenhändig zu
unterschreiben.
3. Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
nachzuweisen.
4. Mit der Einreichung des Aufnahmegesuches unterwirft sich der Bewerber, für den
Fall der Aufnahme, dieser Satzung.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Evtl. Ablehnungsgründe
sollen dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben werden.
d. Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung und sind ab 18 Jahren wählbar.
2. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benützen soweit dafür nicht
zusätzlich der Beitritt zu einer Sparte des Vereins erforderlich ist
3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich den Sparten des Vereins anzuschließen, soweit
die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen. Bei Ablehnung entscheidet auf
Antrag die Vorstandschaft.
§ 3 Vorstandschaft und Vereinsausschüsse
a. Den Vorstand bilden:
1 Vorstand
2.Vorstand
Kassier
Schriftführer
b. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorstand und der 2.Vorstand. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorstand nur tätig werden darf, wenn der 1.Vorstand verhindert ist.
c. Die Vorstandschaft bilden:
Vorstand
Spartenleiter
Jugendleiter
Beisitzer
e. Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur
Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der
Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Die
Vorstandschaft kann selbstständig Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter den
Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Sämtliche Beschlüsse der
Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Gegen diese Beschlüsse steht die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.
f. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, wählt die
Vorstandschaft eines ihrer Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
g. Die Vorstandschaft hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für die Vorstandschaft bindend.
Die Vorstandschaft kann:
1. alle Angelegenheiten, auch solche, über die sie endgültig beschließen könnte, der
Mitgliederversammlung unterbreiten.
2. jederzeit die Einberufung einer Mitglieder- oder einer anderen Versammlung beschließen.
h. Die Vorstandschaft hat ein Mitspracherecht in allen Sparten.
i. Jede Sparte ist berechtigt. eigene Ausschüsse zu bilden. Neugründungen und Auflösung einer Sparte bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
j. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
k. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die
Mitgliederversammlung ernannt. Dabei ist eine Ernennungsurkunde auszuhändigen
l. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden
§ 4 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung
a. Die Einnahmen der Hauptkasse setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen des Hauptvereines, den Abgaben und Leistungen der Sparten, den Mieten, Werbung, freiwilligen Spenden und dgl.
b. Spenden an die Sparten stehen diesen zur Verfügung.
c. Nebenkassen der Sparten
1. Jede Sparte ist berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben.
2. Die Einnahmen der Sparten setzen sich zusammen aus:
Sonderbeiträgen der Sparten
Veranstaltungen der Sparten
Sportbetrieb der Sparten.
3. Nicht turnusgemäße Ausgaben der Sparten. die einen von der Vorstandschaft
festgelegten Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
Kreditaufnahmen sind unzulässig.
4. Konten der Sparten dürfen nur auf den SVG angelegt werden. Bankvollmachten
erteilt der Vorstand.
5. Kassenprüfungen
Die Hauptkasse und die Spartenkassen sind mindestens einmal jährlich durch die
bestellten Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
6. Die Vorstandschaft hat jederzeit das Recht. in die Kassenbücher Einsicht zu
nehmen.
d. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.
g. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
§ 5 Austritt, Ausschluss
Die Austrittserklärung hat 1 Monat vor Beendigung des Kalenderjahres schriftlich zu
erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft zum Jahresende. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand auf Beschluss der Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben oder allenfalls Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss erfolgt:
a. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung
b. bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Wenn die Abhaltung von geordneten Turn-. Sport- und Spielübungen nicht gewährleistet ist, ist es jedem Übungsleiter, Trainer oder Betreuer gestattet, den Verursacher vorübergehend vom Training auszuschließen.
Sollte in der Sparte eine gütliche Einigung nicht zustande kommen, ist die Vorstandschaft zu informieren, die sich mit der Angelegenheit zu befassen hat und beschließen muss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie die Vorstandschaft. Gegen den Bescheid der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen das
Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei den Instanzen nur mit Stimmzettel.
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch
gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung
ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zugeben.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu bezahlen. Beitragsänderungen können in jeder
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag frei.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Folgemonats, in welchem die Anmeldung erfolgt
ist. Der Mitgliedsbeitrag ist anteilig zu entrichten.
§7 Versammlung und Geschäftsjahr
a. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
b. Als satzungsmäßige Versammlung gelten:
- eine ordentliche Mitgliederversammlung
- außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr jeden Jahres
statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss der
Vorstandschaft oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter
Angabe der Gründe und des Zweckes darauf anträgt.
3. Ort, Zeit und Gegenstand der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher
oder durch Bekanntgabe in der „Tageszeitung“ mindestens 8 Tage vorher bekannt
zugeben. Anträge zur Versammlung müssen 5 Tage vorher beim Vorstand
eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und
Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt.
4. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zwei-Drittel-
Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und
Veräußerung von unbeweglichen Vermögen notwendig.
6. Die Neuwahl des Vorstands muss in geheimer Wahl vorgenommen werden. Er
wird für drei Jahre gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes erfolgt in geheimer
Wahl. Alle weiteren Funktionäre können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
per Handzeichen gewählt werden.
7. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
8. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1 Vorstandes muss der Gewählte mindestens die
Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung
infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden,
so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1.
Wahlgangs vorzunehmen, die, die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Bei
sonstigen Wahlen genügt relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Die Spartenleiter und zugehörigen Funktionäre sind von den einzelnen Sparten zu
wählen. Die Termine der Wahlen sind im Einvernehmen mit der Vorstandschaft
festzulegen, sie müssen mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung stattfinden. Zu den Spartenteiterwahlen sind sämtliche
Spartenmitglieder einzuladen. Gewählte Spartenleiter sind von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre.
c. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des
Rechnungsabschlusses
4. die Entlastung des Vorstands
5. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Finanzplan
6. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung
7. die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss
8. die Beschlussfassung über sonstige Anträge
9. die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§8 Auflösung
a. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Sparten.
b. Löst sich eine Sparte auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Verein.
c. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in der die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
d. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Vereinsgläubigern nur das
Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung des Vereinsverhältnisses oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Aktivvermögen fällt der Gemeinde
Genderkingen mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige. mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§9 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht bei sportlichen Veranstaltungen, etwa eintretenden Unfällen oder Diebstahl auf den Sportplätzen, Turnhallen und sonstigen
Räumen des Vereines.
§10 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschluss der Mitgliederversammlung in Genderkingen, den 2003