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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB)

Grundzüge des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Für alle Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, und die daher mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, hat es mit der Veränderung der Zollkodex Durchführungsverordnung vom 18. Dezember 2006 eine wesentliche Neuerung gegeben. Die Zollverwaltung wird Unternehmen auf Antrag zertifizieren, um ihnen im Falle der erfolgreichen Zertifizierung einen neuen Status zu verleihen, den Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB)“.

Diese Zertifizierung folgt der Idee, weltweit Unternehmen, die grenzüberschreitend wirtschaftlich tätig sind, zu überprüfen und sicher zu stellen, dass diese Unternehmen zu sicheren Marktteilnehmern werden. Dieser Status soll – so das Fernziel der Weltzollorganisation (WCO) – überall auf der Welt eingeführt werden. Er existiert daher nicht nur in der EU, sondern bereits auch in den Vereinigten Staaten im Bereich der Einfuhr. Auch in anderen Ländern soll dieser Status geschaffen werden.

Ziel dieses Konzepts ist die Sicherung der Waren- und Dienstleistungslieferkette (Secure Supply Chain). Man will den internationalen Austausch von Waren und Dienstleistungen sicher gestalten und dabei erreichen, dass möglichst nur noch zertifizierte Unternehmen an dieser Lieferkette teilnehmen. Diejenigen Unternehmen, die sich nicht zertifizieren lassen, werden sich auf intensivere Kontrollen durch die Zollverwaltung einstellen müssen, wohingegen diejenigen Unternehmen, die zertifiziert sind, mit Kontrollen entlastet werden sollen.

Ein weiteres Ziel dieses Konzepts ist, die Kontrollstellen an den Außengrenzen durch eine Verlagerung von Kontrollen auf die Binnenzollstellen zu entlasten. Die Grenzzollstelle soll sich in Zukunft auf die Kontrolle der Zulässigkeit der Einfuhr sowie der Sicherheit der Waren beschränken, während die Binnenzollstelle die weiteren Kontrollen wie z.B. Zölle, Steuern und handelspolitische Maßnahmen einmal und für alle Zollverwaltungen verbindlich erledigt. Auch dies erfordert internationale Überein-kommen, die zur Zeit verhandelt werden.

Es ist zur Zeit nicht geplant, dass Unternehmen, die sich nicht zertifizieren lassen, alle Zollverfahrensvereinfachungen, die ihnen bewilligt wurden, widerrufen bekommen. Sicherlich wird dies aber das Fernziel sein: Mit der Schaffung eines modernisierten Zollkodexes, den die Zollverwaltung für 2009 / 2010 vorbereitet, werden vorwiegend nur noch die Unternehmen Vereinfachungen und Erleichterungen erhalten, die Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind.

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte muss die Erlangung dieses Status beantragen. Ein solcher Antrag zieht eine umfangreiche Prüfung nach sich. Die Prüfung wird sich von der üblichen Außenprüfung unterscheiden. In diesem Rahmen wird geprüft, ob die verantwortlichen Personen oder das Unternehmen selbst in der Vergangenheit gegen Zollvorschriften verstoßen haben, ob die Organisationsstrukturen im Unternehmen eine verlässliche Erfüllung der Zollvorschriften gewährleisten und ob die Sicherheits-vorkehrungen im Unternehmen garantieren, dass keine unbefugten Personen auf Waren und Dienstleistungen Zugriff nehmen können.

Dieses Verfahren wird sich für den Antragsteller jedoch lohnen. Durch den europaweiten (zukünftig weltweiten) Status hat der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen der Zollabwicklung einen erheblichen zeitlichen und dadurch finanziellen Vorteil. Er wird durch eine niedrige Risikobewertung im Rahmen der Risikoanalyse der Zollbehörden weniger Kontrollen unterworfen werden. Er hat zukünftig einen Anspruch auf bevorzugte und vereinfachte Abfertigung seiner Waren. Die Kontrolldichte wird sinken.

Der Vorteil des Status des ZWB geht über die Erleichterung bei Kontrollen hinaus: Wahrscheinlich wird der Status des ZWB auch Qualitätsmerkmal unter den Unternehmen selbst werden. So wird bereits heute in der Automobilzulieferindustrie diskutiert, zukünftig nur noch Geschäfte mit Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuzulassen. Große Unternehmen denken darüber nach, dies zum Teil ihrer Auftragsbedingungen zu machen. Auch andere Unternehmen – zum Beispiel Logistikunternehmen – werden darauf achten, dass ihre Vertragspartner ZWB sind, um nicht den Vorteil des eigenen Status zu gefährden. So lange die eigenen Kunden ZWB sind, verringert dies den eigenen Prüfungsumfang im Unternehmen.

Darüber hinaus wird ein wichtiger Vorteil des ZWB die internationale Anerkennung sein. Es laufen derzeit Verhandlungen mit der Schweiz, den USA sowie asiatischen Ländern wie China, um die Sicherheitsstandards gegenseitig anzugleichen und anzuerkennen. Fernziel ist, dass die Vertragsparteien den jeweiligen Statusinhabern die gleichen Vorteile gewähren, wie sie den Statusinhabern im jeweiligen anderen Land gewährt werden.

Den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gibt es in zwei Ausprägungen: „Sicherheit“ und „Zollrechtliche Vereinfachungen“.

Die Ausprägung „Sicherheit“ wird zu Sicherheitserleichterungen führen. Dabei wird der ZWB einen Anspruch auf eine unverzügliche Kontrolle bei angeordneter Untersuchung haben. Außerdem kann er vereinfacht beantragen, dass die Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes, also auch in seinem Unternehmen, durchgeführt werden. Im Rahmen der beabsichtigten Vorabanzeige beim Im- und Export werden ZWB im Bereich „Sicherheit“ beim Umfang der zu übermittelnden Daten erleichtert.

Der ZWB in der Version „Zollrechtliche Vereinfachungen“ wird Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht in Anspruch nehmen können.

Es wird auch möglich sein, den Status des ZWB in beiden Ausprägungen zu erlangen.
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist bereits seit 2005 im Zollkodex normiert. Bisher fehlte es jedoch an der genauen Ausgestaltung durch die Zollkodex Durchführungsverordnung. Diese ist am 18. Dezember 2006 erlassen worden und ist am 1. Januar 2008 im Bezug auf den ZWB in Kraft getreten.

Auf Grund des umfangreichen, im Folgenden detaillierter beschriebenen Antragsverfahrens, ist es für jedes betroffene Unternehmen nunmehr erforderlich, sich mit den Voraussetzungen der Bewilligung vertraut zu machen.

Bewilligung des Status

Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird von den Zollbehörden nur dann bewilligt, wenn der Antragsteller bestimmte Kriterien erfüllt.

      Ansässige Person

Grundsätzlich muss der Antragsteller im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Der Status des ZWB wird nur einem europäischen Unternehmen bewilligt. Eine Ausnahmen besteht für Fluglinien oder Schifffahrtslinien mit Zweigniederlassungen im Europäischen Zollgebiet.

Sollten Sie diesen Status für eine Tochtergesellschaft außerhalb der EU benötigen, besteht nur die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass diese Gesellschaft ihren Sitz in die EU verlegt. Möglicherweise wird dieser Status aufgrund einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis auch unselbstständigen Niederlassungen bewilligt, die bereits jetzt über eine eigene Zollnummer verfügen. Dies ist aber noch nicht sicher.

Der Status wird nur einem Unternehmen (juristische Person oder Einzelkaufmann) einzeln verliehen, nicht jedoch einem Konzern. Dies führt dazu, dass jede Untergliederung eines Konzerns eine eigene Bewilligung beantragen muss.

      Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften

Der Antragsteller muss die angemessene Einhaltung der Zollvorschriften nachweisen.
Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt dann als angemessen, wenn in den drei Jahren vor der Antragsstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen worden sind, wobei dafür eine Verurteilung vorgelegen haben muss Bei der Formulierung „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass seine inhaltliche Auslegung gerichtlich eingeschränkt überprüfbar ist. Die Zollverwaltung hat bei dieser Beurteilung den Umfang der zollrechtlich relevanten Vorgänge im Unternehmen zu prüfen. Sie hat die Möglichkeit, die Bewilligung auszusprechen, sofern sie der Auffassung ist, dass etwaig in Frage kommende Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu der Zahl oder dem Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind.

Diese ordnungsgemäße Einhaltung bezieht sich dabei zum Einen auf den beantragenden Wirtschaftsbeteiligten an sich, und zum Anderen auf die Geschäftsführung, die Mitglieder des Aufsichtsrates, die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten sowie die Personen, die im Antragstellerunternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich sind.
Sicherlich wird hier immer am Einzelfall entschieden werden müssen. Etwaige Entscheidungskriterien müssen sich noch herauskristallisieren.

Auch wenn es in der Vergangenheit zu kleineren Unregelmäßigkeiten im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung festgestellt wurden, bedeutet dies nicht, dass daran die Bewilligung scheitert. Von entscheidender Bedeutung dürften ohnehin nur Unregelmäßigkeiten sein, die unter die einschlägigen Straftatbestände fallen oder bei denen ein Organisationsverschulden der Geschäftsleitung angenommen wurde. Nachzahlungen, Neufestsetzungen oder Meinungsverschiedenheiten in der Anwendung des geltenden Rechts sind hier sicherlich unbeachtlich.
Wir gehen derzeit davon aus, dass ein Verstoß gegen Zollbestimmungen, der in der Vergangenheit noch nicht zu einem Widerruf von Begünstigungen individuell geführt hat, auch zukünftig der Bewilligung des Status nicht im Wege stehen wird.
Sollte in den letzten Jahren jedoch eine Bewilligung widerrufen worden sein, wird sich die Zollverwaltung den dafür ursächlichen Verstoß anschauen und eine Einzelbewertung vornehmen.

      Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen

Das Antragstellerunternehmen muss ein zufrieden stellendes System zur Führung von Geschäftsbüchern und / oder Beförderungsunterlagen einsetzen. Daher soll der Antragsteller ein Buchführungssystem verwenden, welches den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung des Mitgliedsstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht und daher auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert.

Die Zollverwaltung wird innerhalb dieser Prüfung die EDV-Ausstattung des Antragstellers kontrollieren. Insbesondere wird hier geprüft, ob die EDV-Ausstattung in der Lage ist, mögliche Verstöße und Unregelmäßigkeiten aufzudecken. In diesem Zusammenhang wird die technische Absicherung der vollständigen EDV-Abteilung überprüft (z.B. ob geeignete Virenprogramme vorliegen o. ä.).

Von erheblicher Bedeutung für die Erteilung des Zertifikates des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist eine ordnungsgemäße und vollständige Buchführung. Den Zollbehörden muss also ein Einblick in die Buchführung eingeräumt werden, so dass für die zuständige Zollbehörde ersichtlich wird, dass eine ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet ist. Je nach dem, ob die Zollverwaltung davon Gebrauch macht, ist diese Prüfung wie eine „normale“ Außenwirtschaftsprüfung vorzubereiten.

      Verwaltungsorganisation

Der Antragsteller muss über eine Verwaltungsorganisation verfügen, die der Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die ordnungsgemäße Verwaltung des Warenflusses geeignet ist. Sie muss über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können. Es muss also innerbetrieblich gewährleistet sein, dass es ausgeschlossen ist, falsche oder überholte Stammdaten, wie beispielsweise Artikelnummern oder Zolltarifnummern, zu verwenden.

Außerdem überprüfen die Zollbehörden evtl. vorliegende betriebsinterne Richtlinien, in denen geregelt ist, was die Mitarbeiter in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zu beachten haben. Die Zollbehörden überprüfen das Vorliegen der internen Kontroll-systeme unter anderem daran, ob im Unternehmen eine an den Regeln des Zollrechts orientierte Arbeits- und Organisationsanweisung vorliegt. Sollten Sie bereits über eine solche verfügen, wird kontrolliert, ob und wie diese umgesetzt und eingehalten wird.

Es müssen sämtliche Warenbewegungen für die Zollbehörden einwandfrei nachvollziehbar sein. Sämtliche innerbetrieblichen Waren- und Materialbewegungen müssen erfasst sein, so dass es möglich ist, einzelne Verbindungen oder Bewegungen zurück zu verfolgen. Es muss genau festgelegt sein, wer diese Warenbewegungen regelmäßig analysiert und überwacht. Außerdem überprüfen die Zollbehörden, inwieweit die Lagerung der entsprechenden Waren organisiert wird. Es müssen gewisse Sicherheitsmechanismen angelegt sein, die geeignet sind, die Freigabe von Waren aus dem Lager oder den Versand der Waren zu kontrollieren.

Das bedeutet für Sie: Sie sollten vor Beantragung der Bewilligung genau überprüfen, inwieweit Sie im Rahmen Ihres Warenwirtschaftssystems diese Vorgaben erfüllen.

      Personaleinweisung

Zur Erlangung des Zertifikats des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten muss der Antragsteller gewährleisten, dass er sein Personal umfassend auf die Notwendigkeit zur Unterrichtung der Zollbehörden hingewiesen hat. Man erwartet vom Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, dass dieser die Zollbehörden selbständig auf Unregelmäßigkeiten hinweist und ein System im Unternehmen installiert, nach dem etwaige Fehler entdeckt und behoben werden können.

Gewährleisten Sie schon jetzt, dass Ihre Mitarbeiter über die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Punkte unterrichtet sind und installieren Sie bereits jetzt ein Kontrollsystem, nach dem etwaige Unregelmäßigkeiten entdeckt und behoben werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen bietet es sich an, dass Sie darüber vorab die Zollverwaltung informieren. Ein solches Vorgehen minimiert auch unabhängig von dem Bewilligungsverfahren die schädlichen Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Zollvorschriften.

      Nachweisliche Zahlungsfähigkeit

Der Antragsteller muss nachweislich zahlungsfähig sein. Wenn der Antragsteller dies nachweisen kann, können ihm Vereinfachungen in der Gestellung von Sicherheiten gewährt werden. Die Bedingung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt dann als erfüllt, wenn die Zahlungsfähigkeit der letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann. Mit Zahlungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift wird eine Finanzlage bezeichnet, die es dem Antragsteller ermöglicht, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit nachzukommen. Sofern der Antragsteller erst seit weniger als drei Jahren am Markt tätig ist, wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der vorliegenden Geschäftsbücher und Informationen beurteilt.

      Angemessene Sicherheitsstandards

Zur Erfüllung dieses Kriteriums der angemessenen Sicherheitsstandards ist seitens des Antragstellers ein hohes Maß an Sicherheitsbewusstsein erforderlich, sowohl unternehmensintern als auch bezüglich sämtlicher geschäftlichen Beziehungen zu Kunden oder Lieferanten. Die „Angemessenheit“ ist hier anhand einer Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese richten sich insbesondere nach der Art der Waren sowie der Größe des Unternehmens. Beispielsweise kann es für gewisse Unternehmen erforderlich sein, geeignete Zugangskontrollmaßnahmen einzuführen, sämtliche Dienstgebäude gegen Einbruch zu sichern, oder ein so genanntes Security-Screening der Mitarbeiter durchzuführen, die in sensiblen Bereichen eingesetzt werden. Außerdem kann es unter Umständen erforderlich sein, sämtliche Mitarbeiter an regelmäßigen Sicherheitsschulungen teilnehmen zu lassen.

      Für diesen Bereich der zu erfüllenden Kriterien ergibt sich unter Umständen je nach Unternehmens-

      art ein erheblicher Handlungsbedarf. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus allgemeinen Grundsätzen

      der Unternehmenssicherheit Vorbereitung der Bewilligung.

 

Wie bereits oben angesprochen, wird der Status des ZWB auf Antrag verliehen. Zuständig sind die Zollbehörden des jeweiligen Mitgliedsstaats, in dem die Hauptbücher des Antragstellers zugänglich sind, einschließlich der Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand derer die Zollbehörde des Mitgliedsstaats die Voraussetzungen und die Kriterien für das Erlangen des ZWB-Status prüfen kann. Die Kommission wird eine Liste der zuständigen Stellen der Zollbehörden im Internet veröffentlichen. Innerhalb Deutschlands werden die Hauptzollämter zuständig sein.

Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form nach einem hierfür entworfenen Muster zu stellen. Dieser Antrag muss alle unter Punkt 2 aufgeführten Angaben in detaillierter Form enthalten.

Im Antrag ist ein kompetenter Ansprechpartner zu benennen. Dies kann ein Mitarbeiter des Unternehmens oder ein externer Berater (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) sein, der das Antragsverfahren beratend begleitet.

Hier empfehlen wir, eine Person zu benennen, die das Unternehmen und die beantragte Bewilligung so weit kennt, dass Anfragen des Zolls unverzüglich beantwortet werden können.

Eine Antragstellung ist seit dem 01.01.2008 beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Die zuständige Zollbehörde hat dann in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Bedingungen und Kriterien für eine Bewilligung durch den Antrag erfüllt sind.
Dabei findet zunächst eine Vollständigkeits und Plausibilitätsprüfung innerhalb von 30 Tagen statt. Fehlen dem Antrag wesentliche Unterlagen oder Angaben oder ist dieser offensichtlich unbegründet, wird er unverzüglich zurückgewiesen. Dann ist nur eine neue Beantragung möglich, die zu entsprechenden Verzögerungen führen wird. Der Antrag soll in einer Bearbeitungsfrist von 90 Kalendertagen nach Antragstellung beschieden werden, so der Verordnungstext. Dieser Bearbeitungszeitrahmen kann im Falle, dass die zuständige Zollbehörde nicht in der Lage ist, die Frist einzuhalten um weitere 30 Kalendertage erweitert werden. Für die Erstanträge im kommenden Jahr ist diese Frist bereits vorab auf 300 Tage verlängert worden. Es ist bisher unklar, wie lang die Bearbeitungszeiten tatsächlich sein werden, insbesondere, wenn es zu einer Zurückweisung vorab und zu einer Neubeantragung kommen muss.

Es ist bereits jetzt erforderlich, die notwendigen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung zu schaffen. In Anbetracht der möglicherweise langen Bearbeitungsfristen ist es umso wichtiger, einen einwandfreien und vollständigen Antrag abzugeben. Wir gehen davon aus, dass die Zollverwaltung diejenigen Anträge besonders schnell bearbeiten wird, die vollständig und mit einer entsprechenden Vorbereitung eingereicht werden. Bei allen anderen Anträgen wird abzuwarten sein, ob die Zollverwaltung in der Lage ist, die nach eigenen Angaben erwarteten 40.000 Anträge innerhalb dieser 300 Tage zu bearbeiten.

Die Zollbehörde muss den Antragsteller über die Gründe für die Entscheidung unterrichten. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Rechtsmittel einlegen. In Deutschland handelt es sich hierbei zunächst um das Einspruchsverfahren
gem. § 347 AO.

Beratungsempfehlung

Wir empfehlen, die Voraussetzungen der Bewilligung unternehmensintern oder durch externe Berater (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) prüfen zu lassen. Im Rahmen dieser Prüfung werden möglicherweise Schwachstellen erkennbar.

  • Anfertigung / Überarbeitung Ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Benennung „unproblematischer“ Verantwortlicher
  • Durchsicht etwaiger Prüfungsrisiken bei Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit
  • Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung
  • Schaffung neuer Sicherheitsmaßnahmen

Im Rahmen der Beantragung der Bewilligung besteht laut Entwurf der Regelung ausdrücklich die Möglichkeit, bei etwaigen Prüfungspunkten Gutachten von Sachverständigen einzuholen und dem Antrag beizufügen. Dies entbindet die Zollverwaltung zwar nicht von der Prüfung. Wir gehen aber davon aus, dass bei der zu erwartenden Antragsflut dies zu einer Beschleunigung der Bearbeitung führen wird. So empfehlen wir, im Vorfeld die folgenden Bereiche extern durch RAe oder WPs prüfen zu lassen:

  • Ordnungsgemäßheit der Buchführung
  • Liquiditätslage des Unternehmens
  • Ordnungsgemäßheit der Arbeits- und Organisationsstruktur
  • Korrekte Arbeitsabläufe bei der Bearbeitung der Zollrechtlichen Bewilligungen
  • Gebäudesicherheit

Muss ich den ZWB(AEO) beantragen?


Auf den ersten Blick ist die Antwort ein klares NEIN. Keiner muss ZWB/AEO werden. Alle bisher erlangten Bewilligungen bleiben bestehen. Neue Bewilligungen können wie bisher beantragt werden.


Es gibt einen Grund warum man es dennoch tun sollte, sofern man eine Firma hat die Import/Export-Geschäft betreibt oder die hierfür in der logistischen Kette Dienstleistungen erbringt, wie z.B. Spediteure, Lagerhalter, Carrier, Zollagenten usw. sofern sie ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

Mir sind alleine 5 große multinationale Konzerne, die in Deutschland ihren Firmensitz haben bekannt, die aktuell mit Vollgas dabei sind ihr Unternehmen für den ZWB/AEO fit zumachen um am 01.01.2008 den Antrag auf den AEO F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) abzugeben. Die Fachpresse ist sich einig das diese Firmen gleiches von ihren Zulieferern und Logistikdienstleistern erwarten und verlangen werden. Dieses wird einen ähnlichen Hype auslösen wie die Einführung der DIN-ISO Zertifizierung. Die Zertifizierung zum ZWB/AEO wird als positives Qualitätsmerkmal eines Unternehmens maßgeblich die Auftragsvergabe großer Unternehmen beeinflussen. Wer nicht jetzt startet, sich mit dem ZWB/AEO zu beschäftigen wird Wettbewerbsnachteile zu befürchten haben.


Die normale Frist für die Bearbeitung durch die Zollbehörden beträgt 90 Tage und kann bei Bedarf um 30 Tage verlängert werden. In der Übergangszeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 haben die Behörden allerdings 300 Tage Zeit über einen Antrag zu entscheiden.


Wenn der Antrag nicht vollständig ist oder anderen Formalien nicht eingehalten wurden so bekommt man innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung von der Zollbehörde Nachricht und muss dann ggf. Nachbessern oder sich damit abfinden das es erst einmal nichts wird.


In der Folge wird dann entweder das Zertifikat erteilt oder der Antrag abgelehnt. Ein erteiltes Zertifikat gilt unbefristet, kann aber bei Regelverstößen wieder entzogen werden.

Erläuterungen:

 

CSP Customs Security Programme: Zollsicherheitsprogramm

 

Hersteller +Exporteur + Spediteur + Lagerhalter + Zollagent + Beförderungsunternehmen + Einführer

 

(Manufacturer)       (Exporter)             (Forwarder)      (Warehouse keeper)   (Customs Agent)                             (Carrier)                                   (Importer)

 

 

 

Wenn Ihr Unternehmen “Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZBW)“ ist und Sie über ATLAS/Zolas (Zolas von dbh Bremen ist auch zertifiziert) haben Sie folgende Zeitvorteile:

 

 

 

Voranmeldefristen bei Import

 

Seeverkehr

  • Containerfracht: mind. 24 Std. vor Verladen im Abgangshafen
  • Für „bulk cargo“:mind. 24 Std. vor Verbringen in die EU  (Export aus der EU)
  • Short sea shipping: mind. 2 Std. vor Einbringen in die EU  (Export aus der EU)

 

Luftverkehr:

  • Kurzstrecke: im Zeitpunkt des “Abhebens“
  • Langstrecke: 4 Std. vor Eintreffen in die EU (1. Airport)  (Export 30 Min. vor Abheben)

 

Bahn- und Binnenschifffahrt:

  • 2 Std. vor Eintreffen in der EU („1. Ankunftspunkt“)  (Export vor Verlassen der EU)

 

Straßengüterverkehr:

  • 1. Std. vor Eintreffen in der EU („1. Ankunftspunkt“)  (Export vor Verlassen der EU)


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