Presse-Info
Landgericht Hamburg: usedSoft darf mit
„gebrauchter“ Microsoft-Software handeln
LG Hamburg: auch der Verkauf von Einzellizenzen aus Volumenlizenzverträgen ist rechtmäßig /
usedSoft-Geschäftsführer Schneider: „Der Kauf von ‚gebrauchter’ Software ist sicher!“
München, 18. Oktober 2006. Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass der Handel mit „gebrauchter“
Microsoft-Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist (Aktenzeichen 315 O 343/06). Das
Verbreitungsrecht von Microsoft an seiner Software habe sich „durch deren Inverkehrbringen mit
Zustimmung von Microsoft erschöpft“, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung.
Das Gericht bestätigte, dass der diesem Urteil zugrunde liegende Erschöpfungsgrundsatz auch für den
Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag heraus anzuwenden ist. Dazu heißt es
in der Urteilsbegründung: „Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die
zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist
auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“ Der „Erschöpfungsgrundsatz“ im deutschen
Urheberrecht besagt, dass sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment erschöpft,
in dem er es in Verkehr gebracht hat.
„Dieses Urteil zeigt eindeutig, dass der Handel mit gebrauchter Software ohne jede Einschränkung
rechtmäßig ist“, kommentierte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider das Urteil. „Die Unternehmen
wissen nun mit absoluter Gewissheit, was eigentlich schon vorher fest stand: Der Kauf von gebrauchter
Software ist rechtssicher und risikofrei!“ Schneider weiter: „Mit diesem Urteil wurde zudem den
unanständigen Einschüchterungsversuchen der amerikanischen Software-Monopolisten eine klare
Absage erteilt.“
Beim Handel mit „Gebraucht“-Software spielt es nach Überzeugung des Landgerichts keine Rolle, auf
welchem Wege der Erstkäufer die Software erhalten habe. Dazu sagt das Urteil: „Wenn die unkörperliche
Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des
unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten.“
Das Landgericht erteilte auch der Argumentation von Microsoft eine klare Absage, dass eine Aufsplittung
von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei. Dies ist,
so das Urteil, „für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung ... gänzlich irrelevant.“
Nicht zuletzt betonte das Gericht, dass die den Weiterverkauf einschränkenden Bestimmungen in der
Microsoft-Lizenzbedingungen unwirksam seien: Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes
Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“
Geklagt hatte ein konkurrierender Microsoft-Vertragshändler, der auf diesem Wege den Wettbewerber
usedSoft vom Markt drängen wollte. Er hatte zuerst eine einstweilige Verfügung erwirkt, die nach
Widerspruch durch usedSoft durch das Landgericht Hamburg I abschließend aufgehoben wurde.
Über usedSoft
Die Münchner HHS usedSoft GmbH wurde 2003 gegründet und ist auf den Handel mit „gebrauchten“
Software-Lizenzen aus allen Anwendungsbereichen spezialisiert. Die Käufer „gebrauchter“ Software sind
sowohl Unternehmen wie Software-Händler. Zu den usedSoft-Kunden zählen u.a. Dekra, Dohle, Edeka,
der Heinrich Bauer Verlag, Rewe, Wacker Chemie und eine Reihe von Behörden und Sparkassen. Die
Einsparungen beim Kauf von bereits benutzten Lizenzen liegen zwischen 20 und 50 Prozent.
www.usedsoft.com