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ERP-SOFTWARE

Mit Schreiben des Bundesministerium (BMF) vom 18.11.05 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von ERP- Software anstatt zehn jetzt fünf Jahre, unabhängig vom Vorliegen eines Wartungsvertrages.

Das ERP-Softwaresystem ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EstG nur linear abgeschrieben werden.

Aufwendungen für die Anpassung betrieblicher Anforderungen wie (Customizing), Programmerweiterungen (Extention), Programmänderungen (Modifikation), sind als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln. Vorkosten, Schulungs- und Wartungskosten sind sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Ebenfalls sind Aufwendungen für die Übernahme von Daten (z.B. Kunden- und Lieferantenstammdaten) aus Alt- oder Vorgänger-Systemen sofort abziehbar.

 

ERP-Systeme sind Standardsoftwarepakete für Großunternehmen, die innerbetriebliche und z.T. überbetriebliche Geschäftsabläufe unterstützen. Sie bilden die Basis der SCM (Supply Chain Management) Systeme und unterstützen alle Aufgabenbereiche und Prozesse innerhalb eines Unternehmens, wie z.B. Beschaffung, Produktion, Vertrieb, Rechnungswesen und Personalwirtschaft.

Die Informationen über die Aktivitäten der verschiedenen Abteilungen werden von allen Benutzern in Echtzeit aktualisiert und sind jederzeit allen zugänglich, die an das System angeschlossen sind. Vorreiter beim ERP ist das deutsche Softwareunternehmen SAP    (Systeme Anwendungen und Produkte in der Datenverarbeitung).

 

Info: www.sap.de  www.sap.com

 

Für Firmen die in keine neue Software investieren wollen, gibt es die Möglichkeit gebrauchte oder abgeschriebene Software über Software-Broker zu kaufen.

 

Seit April 2006 gibt es in Hamm den Softwarebroker: www.erp-broker.de als erstes auf Business-Software spezialisiertes Software-Makler-Unternehmen auch im europäischen Wirtschaftsraum (http://www.erpmanager.de/) in diesem expandierenden Markt.

 

Der Handel und Weiterverkauf von gebrauchter Software und Lizenzrechten ist zulässig. Die Bezeichnung Lizenzvertrag ist irreführend, weil gesetzlich festgeschriebene werk-, kauf- und mietvertragliche Regelungen zur Anwendung kommen.

 

 

Presse-Info

Landgericht Hamburg: usedSoft darf mit

„gebrauchter“ Microsoft-Software handeln

LG Hamburg: auch der Verkauf von Einzellizenzen aus Volumenlizenzverträgen ist rechtmäßig /

usedSoft-Geschäftsführer Schneider: „Der Kauf von ‚gebrauchter’ Software ist sicher!“

 

München, 18. Oktober 2006. Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass der Handel mit „gebrauchter“

Microsoft-Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist (Aktenzeichen 315 O 343/06). Das

Verbreitungsrecht von Microsoft an seiner Software habe sich „durch deren Inverkehrbringen mit

Zustimmung von Microsoft erschöpft“, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung.

Das Gericht bestätigte, dass der diesem Urteil zugrunde liegende Erschöpfungsgrundsatz auch für den

Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag heraus anzuwenden ist. Dazu heißt es

in der Urteilsbegründung: „Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die

zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist

auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“ Der „Erschöpfungsgrundsatz“ im deutschen

Urheberrecht besagt, dass sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment erschöpft,

in dem er es in Verkehr gebracht hat.

„Dieses Urteil zeigt eindeutig, dass der Handel mit gebrauchter Software ohne jede Einschränkung

rechtmäßig ist“, kommentierte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider das Urteil. „Die Unternehmen

wissen nun mit absoluter Gewissheit, was eigentlich schon vorher fest stand: Der Kauf von gebrauchter

Software ist rechtssicher und risikofrei!“ Schneider weiter: „Mit diesem Urteil wurde zudem den

unanständigen Einschüchterungsversuchen der amerikanischen Software-Monopolisten eine klare

Absage erteilt.“

Beim Handel mit „Gebraucht“-Software spielt es nach Überzeugung des Landgerichts keine Rolle, auf

welchem Wege der Erstkäufer die Software erhalten habe. Dazu sagt das Urteil: „Wenn die unkörperliche

Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des

unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten.“

Das Landgericht erteilte auch der Argumentation von Microsoft eine klare Absage, dass eine Aufsplittung

von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei. Dies ist,

so das Urteil, „für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung ... gänzlich irrelevant.“

Nicht zuletzt betonte das Gericht, dass die den Weiterverkauf einschränkenden Bestimmungen in der

Microsoft-Lizenzbedingungen unwirksam seien: Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes

Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“

Geklagt hatte ein konkurrierender Microsoft-Vertragshändler, der auf diesem Wege den Wettbewerber

usedSoft vom Markt drängen wollte. Er hatte zuerst eine einstweilige Verfügung erwirkt, die nach

Widerspruch durch usedSoft durch das Landgericht Hamburg I abschließend aufgehoben wurde.

Über usedSoft

Die Münchner HHS usedSoft GmbH wurde 2003 gegründet und ist auf den Handel mit „gebrauchten“

Software-Lizenzen aus allen Anwendungsbereichen spezialisiert. Die Käufer „gebrauchter“ Software sind

sowohl Unternehmen wie Software-Händler. Zu den usedSoft-Kunden zählen u.a. Dekra, Dohle, Edeka,

der Heinrich Bauer Verlag, Rewe, Wacker Chemie und eine Reihe von Behörden und Sparkassen. Die

Einsparungen beim Kauf von bereits benutzten Lizenzen liegen zwischen 20 und 50 Prozent.

www.usedsoft.com

 

 

 

Wenn Sie weitere Beratung wünschen, so erreichen Sie mich unter  Tel. +49 (0) 40/ 771 867 46 oder per E-Mail unter:klausharms@gmx.de

 

Ich biete Ihnen einen Unternehmensservice an, der auf betriebswirtschaftlich, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen basiert. Das Ziel ist die Umsetzung von Erkenntnissen und Erfahrungen mit Hilfe des SAP Solution Management Systems.

 

Ich arbeite mit Experten aus den Bereichen Steuerberatung, Rechtswissenschaft, Versicherungswesen, Personalmanagement, Statistik, Universitäten, öffentlichen Einrichtungen, SAP und Softwarebroker zusammen.

 

HHQU Hamburger Qualitätsmanagement Unternehmensberatung

 

Klaus Jürgen Harms

Beratender Europabetriebswirt

SAP ERP 6.0 Solution (Senior) Berater SCM

- Order Fulfillment

 



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