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Zwangshaft für unbelehrbaren Hundehalter

Eine Gemeinde ordnet für ihr Hoheitsgebiet an, daß Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund freilaufen. Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,-- fest und meinte, den Hundefreund auf dieser Weise an die Satzungsauflage binden zu können.

Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlaßte, jetzt vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen. Die hielt der Hundehalter nun völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den Hundehalter.

Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.


Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96.

 

 


Leinenpflicht

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig.

Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.

Amtsgericht Aachen, Az.: Cs 50/94.

 


Schäden durch freilaufenden Hund

Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht.

Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.

AG Frankfurt Az.: 32 C 2314/99-48

 

 

 


Mietminderung bei ständigem Hundegebell

Ständiges Hundegebell in einem Mietswohnhaus kann für die Bewohner ärgerlich und sehr belästigend sein. Eine solche Lärmbelästigung kann im Einzelfall so erheblich sein, daß der Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern. Hier muß aber der Mieter schnell handeln.

Denn zögert der Mieter und beklagt er sich erst Monate später, so hat er sein Recht auf Mietminderung für die Vergangenheit und für die Zukunft verwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Hundelärmbelästigung länger als 6 Monate vorbehaltslos die volle Miete zahlt.

Amtsgericht Rostock, Az.: 41 C 75/95.

 

 


Gebrauchsspuren durch den Hund in der Mietwohnung

Ein zur Miete wohnender Hundehalter riskiert die Kündigung seiner Wohnung durch den Vermieter, wenn der Hund die Wohnung in beträchtlichem Umfange beschädigt. Mit diesem Argument verurteilte ein Gericht einen Hundehalter zur Wohnungsräumung, weil sein Hund die Terrassentür und die drei Fenster des Wohnzimmers erheblich zerkratzt hatte.

Zudem waren die weißen Innenwände der Wohnung deutlich verschmutzt. Auch der Teppichboden war völlig beschädigt und nicht nur normal abgenutzt. Solche Gebrauchsspuren durch den Hund des Mieters braucht der Vermieter nicht hinnehmen und kann die Wohnung kündigen. 

LG Oldenburg, Az.: 2 S 415/95  

 

 

 


“Gassi gehen”: Keine Mitschuld

Berlin (dpa)  Führt ein Tierhalter seinen kleinen Hund an der Leine, so hat er Anspruch auf Schadensersatz und dauch auf Schmerzensgeld, wenn er von einem grossen heranrennden Hund umgerissen wird.

Ihn treffe keine Mitschuld an dem Zusammenprall, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Urteil, auf das jetzt die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin hingewiesen hat.

Aktenzeichen: 10 u 205/01

 

 

 


Hund muß im Auto angeleint werden

Wenn ein Pkw-Fahrer einen Hund im Auto mitnimmt und ihn nicht anleint bzw. nicht anderweitig sichert, um ein Springen ins Lenkrad während der Fahrt zu verhindern, so hat er, wenn das passiert, keinen Anspruch auf Vollkaskoversicherung.

OLG Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96

 

 

 


Tierquälerei im überhitzten Pkw

Ein Fahrzeug- und Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben Stunden alleine in seinem Pkw. Die Außentemperatur betrug ca. 30 Grad Celsius plus, während die Innentemperatur bei geschlossenem Fenster wenigsten 70 Grad Celsius plus erreichte.

Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze reichte für das Gericht aus, den vermeintlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen.
 
Bayerisches Oberlandesgericht,  AZ.:3 ObO-Wi 118/95

 

 

 


Warnung vor dem Hund

Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat.

Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.
 
LG Memmingen AZ: 1 S 2081/93 

 

 

 

 



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